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Neuberg, MĂ€rz 2002
V E R E I N S S A T Z U N G
DER âFREIWILLIGEN FEUERWEHR NEUBERG, OT-RĂDIGHEIMâ
Ausgabe 04
PARAGRAPH 01
NAME, SITZ, RECHTSFORM
( 1 ) Der Verein trÀgt den Namen :
âFreiwillige Feuerwehr Neuberg, OT - RĂŒdigheimâ
( 2 ) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereines
( 3 ) Der Sitz des Vereines ist Neuberg, OT - RĂŒdigheim
PARAGRAPH 02
ZWECK DES VEREINES
Der Verein âFreiwillige Feuerwehr Neuberg, OT - RĂŒdigheimâ hat die Aufgabe :
( 1 ) a ) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Neuberg, OT - RĂŒdigheim, zu fördern,
b ) die GrundsĂ€tze des freiwilligen Feuerschutzes im Sinne des âHessischen Brand- und Katastrophenschutzrechtsâ (HBKG), insbesondere durch gemein-schaftliche Veranstaltungen und Ăbungen, zu pflegen,
c ) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung und der Jugendabteilung, sowie der Alters- und Ehrenabteilung zu berĂŒcksichtigen,
d ) die Jugendarbeit und die Seniorenarbeit zu fördern.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschlieĂlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.
Der Verein ist selbstlos tÀtig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsmĂ€Ăigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hohe VergĂŒtungen, begĂŒnstigt werden.
( 4 ) Politische und religiöse BetÀtigungen innerhalb des Vereines sind ausgeschlossen.
PARAGRAPH 03
MITGLIEDER DES VEREINES
( 1 ) Der Verein besteht aus :
a ) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b ) den passiven Mitgliedern
c ) den Ehrenmitgliedern
d ) den Mitgliedern der Jugendabteilung
e) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
PARAGRAPH 04
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
( 1 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
( 2 ) âAktive Mitgliederâ des Vereines sind solche, die gemÀà der Ortssatzung der Einsatzabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören.
( 3 ) Als âpassive Mitgliederâ können unbescholtene natĂŒrliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuer wehrwesen bekunden wollen.
Ferner können ehemals âaktive Mitgliederâ kĂŒnftig als âpassive Mitgliederâ gefĂŒhrt werden, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben oder bereits vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind und nicht der Alters- und Ehrenabteilung beitreten möchten .
âPassive Mitgliederâ können im Rahmen ihrer TĂ€tigkeit zum Dienst, beispielsweise bei diversen Feuerwehrveranstaltungen, herangezogen werden.
( 4 ) Zu âEhrenmitgliedernâ können natĂŒrliche Personen gewĂ€hlt werden, die sich besondere Verdienste innerhalb des Vereines erworben haben. âEhrenmitgliederâ werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver- sammlung ernannt bzw. gewĂ€hlt.
( 5 ) Jugendliche vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr werden in der Jugendabteilung zusammengefasst. Sie können die Mitgliedschaft nur dann erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und damit ihr EinverstÀndnis erklÀren.
PARAGRAPH 05
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode.
( 2 ) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des GeschĂ€ftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekĂŒndigt werden.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstöĂt oder die bĂŒrgerlichen Ehrenrechte verliert.
( 4 ) Ăber den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an den Vorstand zulÀssig.
Ăber die Beschwerde entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
( 5 ) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
( 6 ) In allen FĂ€llen ist das auszuschlieĂende Mitglied vorher vom Vorstand anzuhören.
Der Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begrĂŒnden.
PARAGRAPH 06
MITTEL
( 1 ) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden in erster Linie aufgebracht
a ) durch jÀhrliche MitgliederbeitrÀge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen sind,
b ) durch freiwillige Zuwendungen und
c ) durch ZuschĂŒsse aus öffentlichen Mitteln.
Beitragsfrei werden auf Wunsch passive Mitglieder, die das 63-ste Lebensjahr erreicht haben und mindestens eine 25-jÀhrige Vereinszugehörigkeit aufweisen können.
Die Beitragspflicht beginnt mit Vollendung des 18-ten Lebensjahres und ruhtwÀhrend der Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes.
PARAGRAPH 07
ORGANE DES VEREINES
Die Organe des Vereines sind :
a ) die Mitgliederversammlung und
b ) der Vereinsvorstand
PARAGRAPH 08
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jÀhrlich einzuberufen.
( 3 ) AntrĂ€ge zur Tagesordnung mĂŒssen spĂ€testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt werden.
( 4 ) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag mĂŒssen die zu behandelten
PARAGRAPH 09
AUFGABEN DER MITGIEDERVERSAMMLUNG
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
a ) Beratung und Beschlussfassung ĂŒber eingebrachte AntrĂ€ge
b) die Wahl des/der â1. Vorsitzendenâ fĂŒr eine Amtszeit von 2 Jahren
c) die Wahl des/der â2. Vorsitzendenâ fĂŒr eine Amtszeit von 2 Jahren
d ) die Wahl des/der â1. und 2. Kassenwartes/inâ, des/der â1. und 2. SchriftfĂŒhrers/inâ ,â und der âBeisitzer/innenâ fĂŒr eine Amtszeit von 2 Jahren.
e ) die Festsetzung der MitgliedsbeitrÀge,
f ) die Entlastung der beiden Kassierer/innen und des gesamten Vorstandes,
g ) die Beschlussfassung ĂŒber SatzungsĂ€nderungen,
h ) die Wahl von Ehrenmitgliedern,
i ) die Entscheidung ĂŒber Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein und
j ) die Beschlussfassung ĂŒber die Auflösung des Vereines.
PARAGRAPH 10
VERFAHRENSORDNUNG FĂR DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einzuberufen.
( 2 ) Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemÀà einberufen wurde, ist beschlussfÀhig.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung beschlieĂt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
SatzungsĂ€nderungen bedĂŒrfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsĂ€tzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlieĂen, geheim abzustimmen. Mitglieder der Jugendabteilung sind nicht stimmberechtigt.
( 4 ) Der/die â1. und 2. Vorsitzendeâ sowie der/die â1. und 2. Kassenwart/inâ, der/die â1. und 2. SchriftfĂŒhrer/inâ und die âBeisitzer/innenâ werden offen gewĂ€hlt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschlieĂen, die Wahl geheim durchzufĂŒhren. GewĂ€hlt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
( 5 ) Ăber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom/von der SchriftfĂŒhrer/in, vom/von der â1. Vorsitzendenâ , sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied durch Unterschrift zu bestĂ€tigen ist.
( 6 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine AntrÀge zur Niederschrift zu geben.
PARAGRAPH 11
DER VEREINSVORSTAND
( 1 ) Der Vereinsvorstand besteht kraft seines Amtes aus :
a ) dem/der â1. Vorsitzendenâ
b ) dem/der â2. Vorsitzendenâ
c ) dem/der â1. SchriftfĂŒhrer/inâ
d ) dem/der â2. SchriftfĂŒhrer/inâ
e ) dem/der â1. Kassenwart/inâ
f ) dem/der â2. Kassenwart/inâ
g ) den âBeisitzern/innenâ
h ) Der/die WehrfĂŒhrer/in und sein/e Stellvertreter/in, sowie der/die Jugendfeuer-wehrwart/in und der/die Sprecher/in der Alters- und Ehrenabteilung sind, so-weit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand ohnehin angehören, Kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
( 2 ) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen ĂŒber die Vereinsange- legenheiten zu informieren.
( 3 ) Der/die âErste Vorsitzendeâ lĂ€dt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Ăber den wesentlichen Gang dieser Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der âErsten und Zweiten Vorsitzendenâ unterzeichnet wird.
( 4 ) Der Vorstand beschlieĂt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
PARAGRAPH 12
GESCHĂFTSFĂHRUNG UND VERTRETUNG
( 1 ) Der Vorstand fĂŒhrt die GeschĂ€fte des Vereins nach den BeschlĂŒssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und auĂergerichtlich.
( 2 ) ErklĂ€rungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den/die âErste/n Vorsitzende/nâ oder eine/n Stellvertreter/in abgegeben.
( 3 ) Das GeschÀftsjahr ist das Kalenderjahr.
PARAGRAPH 13
DAS RECHNUNGSWESEN
( 1 ) Der/die â1. Kassenwart/inâ (Hauptkassenwart/in) ist fĂŒr die ordnungsgemĂ€Ăe Erledigung der KassengeschĂ€fte verantwortlich.
( 2 ) Der/die â1. Kassenwart/inâ (Hauptkassenwart/in) darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn der/die â1. Vorsitzendeâ oder im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
( 3 ) Ăber alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu fĂŒhren.
( 4 ) Am Ende des GeschĂ€ftsjahres legt der/die â1. Kassierer/inâ gegenĂŒber den Kassen- prĂŒfern/innen Rechnung ab.
( 5 ) Die KassenprĂŒfer/innen prĂŒfen die KassengeschĂ€fte und erstatten der jĂ€hrlichen Mitgliederversammlung Bericht.
PARAGRAPH 14
DIE AUFLĂSUNG
( 1 ) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu aufgerufenen Mitgliederversammlung mindestens vier FĂŒnftel der Mitglieder vertreten sind, und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlieĂen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fĂ€llt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neuberg, die dieses unmittelbar und ausschlieĂlich fĂŒr Belange des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung zu verwenden hat.
PARAGRAPH 15
INKRAFTTRETEN
Diese in der Mitgliederversammlung vom 20. MÀrz 2002 beschlossene bzw. geÀnderte Satzung (Ausgabe 04) tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und löst damit die Version vom MÀrz 1997 ab.
DER VORSTAND __________________________
1. VORSITZENDER
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