Unbenannt - 5

 Verein- Satzung

 Neuberg, MĂ€rz 2002

V E R E I N S S A T Z U N G

DER   „FREIWILLIGEN  FEUERWEHR NEUBERG,  OT-RÜDIGHEIM“

Ausgabe 04
 

PARAGRAPH  01

NAME,  SITZ,  RECHTSFORM

( 1 )     Der Verein trĂ€gt den Namen :

            „Freiwillige Feuerwehr Neuberg,  OT - RĂŒdigheim“

( 2 )     Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereines

( 3 )     Der Sitz des Vereines ist Neuberg,  OT - RĂŒdigheim

 PARAGRAPH  02

ZWECK  DES  VEREINES

Der Verein  „Freiwillige Feuerwehr Neuberg, OT - RĂŒdigheim“  hat die Aufgabe :

( 1 )     a )        das Feuerwehrwesen der Gemeinde Neuberg, OT - RĂŒdigheim,  zu fördern,

b )        die GrundsĂ€tze des freiwilligen Feuerschutzes  im Sinne des   â€žHessischen Brand- und Katastrophenschutzrechts“ (HBKG), insbesondere durch gemein-schaftliche Veranstaltungen und Übungen, zu pflegen,

c ) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung und der  Jugendabteilung,  sowie der Alters- und Ehrenabteilung zu berĂŒcksichtigen,

d )        die Jugendarbeit  und die Seniorenarbeit zu fördern.

( 2 )     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige Zwecke im Sinne       der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.

            Der Verein ist selbstlos tĂ€tig.

            Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

            Mittel des Vereines dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke verwendet werden.

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

( 3 )     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder   durch unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hohe VergĂŒtungen, begĂŒnstigt werden.

( 4 )     Politische und religiöse BetĂ€tigungen innerhalb des Vereines sind ausgeschlossen.

PARAGRAPH  03

MITGLIEDER  DES  VEREINES

( 1 )     Der Verein besteht aus :

            a )    den Mitgliedern der Einsatzabteilung

            b )    den passiven Mitgliedern

            c )    den Ehrenmitgliedern

            d )    den Mitgliedern der Jugendabteilung

            e)     den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung

PARAGRAPH  04

ERWERB  DER  MITGLIEDSCHAFT

( 1 )     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem         Tag der Aufnahme.

( 2 )     „Aktive Mitglieder“  des Vereines sind solche, die gemĂ€ĂŸ der Ortssatzung der     Einsatzabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören.

( 3 )     Als â€žpassive Mitglieder“  können unbescholtene natĂŒrliche oder juristische Personen     aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuer wehrwesen bekunden wollen.

            Ferner können ehemals  „aktive Mitglieder“  kĂŒnftig als â€žpassive Mitglieder“  gefĂŒhrt werden, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben oder bereits vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind und nicht der Alters- und Ehrenabteilung beitreten möchten .

„Passive Mitglieder“ können im Rahmen ihrer TĂ€tigkeit zum Dienst, beispielsweise bei diversen Feuerwehrveranstaltungen, herangezogen werden.

( 4 )     Zu â€žEhrenmitgliedern“  können natĂŒrliche Personen gewĂ€hlt werden, die sich besondere Verdienste innerhalb des Vereines erworben haben. „Ehrenmitglieder“  werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-  sammlung ernannt bzw. gewĂ€hlt.

( 5 )     Jugendliche vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr        werden in der Jugendabteilung zusammengefasst. Sie können die Mitgliedschaft nur     dann erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschreiben und damit ihr EinverstĂ€ndnis erklĂ€ren.

PARAGRAPH  05

BEENDIGUNG  DER  MITGLIEDSCHAFT

( 1 )     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode.

( 2 )     Die Mitgliedschaft kann zum Ende des GeschĂ€ftsjahres mit einer Frist von drei   Monaten schriftlich gekĂŒndigt werden.

( 3 )     Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstĂ¶ĂŸt oder die bĂŒrgerlichen Ehrenrechte verliert.

( 4 )     Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

            Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an den Vorstand zulĂ€ssig.

            Über die Beschwerde entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

            Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

( 5 )     Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

( 6 )     In allen FĂ€llen ist das auszuschließende Mitglied vorher vom Vorstand anzuhören.

            Der Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begrĂŒnden.

PARAGRAPH  06

MITTEL

( 1 )     Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden in erster Linie aufgebracht

a ) durch jĂ€hrliche MitgliederbeitrĂ€ge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen sind,

b ) durch freiwillige Zuwendungen und

 c ) durch ZuschĂŒsse aus öffentlichen Mitteln.

Beitragsfrei werden auf Wunsch passive Mitglieder, die das 63-ste Lebensjahr   erreicht haben und mindestens eine 25-jĂ€hrige Vereinszugehörigkeit aufweisen können.

Die Beitragspflicht beginnt mit Vollendung des 18-ten Lebensjahres und ruhtwÀhrend der Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes.

PARAGRAPH  07

ORGANE  DES  VEREINES

Die Organe des Vereines sind :

a ) die Mitgliederversammlung und

b ) der Vereinsvorstand

PARAGRAPH  08

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

( 1 )     Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist    das oberste Beschlussorgan.

( 2 )     Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden oder im    Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jĂ€hrlich   einzuberufen.

( 3 )     AntrĂ€ge zur Tagesordnung mĂŒssen spĂ€testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt werden.

( 4 )     Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag mĂŒssen die zu behandelten
 

PARAGRAPH  09

AUFGABEN  DER  MITGIEDERVERSAMMLUNG

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :

a )        Beratung und Beschlussfassung ĂŒber eingebrachte AntrĂ€ge

b)         die Wahl des/der  „1. Vorsitzenden“  fĂŒr eine Amtszeit von 2 Jahren

c)         die Wahl des/der  „2. Vorsitzenden“  fĂŒr eine Amtszeit von 2 Jahren

d )        die Wahl des/der  „1. und 2. Kassenwartes/in“,  des/der  „1. und 2. SchriftfĂŒhrers/in“ ,“  und der â€žBeisitzer/innen“   fĂŒr eine Amtszeit von 2 Jahren.

e )        die Festsetzung der MitgliedsbeitrĂ€ge,

f )         die Entlastung der beiden Kassierer/innen und des gesamten Vorstandes,

g )        die Beschlussfassung ĂŒber SatzungsĂ€nderungen,

h )        die Wahl von Ehrenmitgliedern,

i )         die Entscheidung ĂŒber Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein  und

j )         die Beschlussfassung ĂŒber die Auflösung des Vereines.

 PARAGRAPH  10

VERFAHRENSORDNUNG FÜR  DIE  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

( 1 )     Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einzuberufen.

( 2 )     Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemĂ€ĂŸ einberufen wurde, ist beschlussfĂ€hig.

( 3 )     Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

SatzungsĂ€nderungen bedĂŒrfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen   Stimmen.

 Abstimmungen erfolgen grundsĂ€tzlich offen.  Die Mitgliederversammlung kann auf  Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Mitglieder der Jugendabteilung sind nicht stimmberechtigt.

( 4 )     Der/die   „1. und 2. Vorsitzende“  sowie der/die  „1. und 2. Kassenwart/in“,  der/die â€ž1. und 2. SchriftfĂŒhrer/in“  und die        „Beisitzer/innen“  werden offen gewĂ€hlt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzufĂŒhren. GewĂ€hlt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

( 5 )     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom/von der SchriftfĂŒhrer/in,  vom/von der  „1. Vorsitzenden“ , sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied durch Unterschrift zu bestĂ€tigen ist.

( 6 )     Jedes Mitglied ist berechtigt, seine AntrĂ€ge zur Niederschrift zu geben.

PARAGRAPH  11

DER  VEREINSVORSTAND

( 1 )     Der Vereinsvorstand besteht kraft seines Amtes aus :

            a )        dem/der   „1. Vorsitzenden“ 

            b )        dem/der   „2. Vorsitzenden“

            c )        dem/der   „1. SchriftfĂŒhrer/in“

            d )        dem/der   „2. SchriftfĂŒhrer/in“

            e )        dem/der   „1. Kassenwart/in“

            f )         dem/der   „2. Kassenwart/in“

            g )        den  „Beisitzern/innen“

h )        Der/die WehrfĂŒhrer/in und sein/e Stellvertreter/in, sowie der/die Jugendfeuer-wehrwart/in  und der/die Sprecher/in der Alters- und Ehrenabteilung sind, so-weit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand ohnehin angehören, Kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

( 2 )     Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen ĂŒber die Vereinsange-        legenheiten zu informieren.

( 3 )     Der/die  „Erste Vorsitzende“  lĂ€dt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese.            Über den wesentlichen Gang dieser Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der  „Ersten und Zweiten Vorsitzenden“  unterzeichnet wird.

( 4 )     Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

            Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

PARAGRAPH  12

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND  VERTRETUNG

( 1 )     Der Vorstand fĂŒhrt die GeschĂ€fte des Vereins nach den BeschlĂŒssen und Richtlinien     der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

( 2 )     ErklĂ€rungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den/die  „Erste/n      Vorsitzende/n“  oder eine/n Stellvertreter/in  abgegeben.

( 3 )     Das GeschĂ€ftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

PARAGRAPH  13

DAS  RECHNUNGSWESEN

( 1 )     Der/die   „1. Kassenwart/in“  (Hauptkassenwart/in)  ist fĂŒr die ordnungsgemĂ€ĂŸe Erledigung der KassengeschĂ€fte verantwortlich.

( 2 )     Der/die  „1. Kassenwart/in“  (Hauptkassenwart/in)  darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn   der/die â€ž1. Vorsitzende“  oder im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

( 3 )     Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu fĂŒhren.

( 4 )     Am Ende des GeschĂ€ftsjahres legt der/die  „1. Kassierer/in“  gegenĂŒber den Kassen-    prĂŒfern/innen Rechnung ab.

( 5 )     Die KassenprĂŒfer/innen prĂŒfen die KassengeschĂ€fte und erstatten der jĂ€hrlichen             Mitgliederversammlung Bericht.

PARAGRAPH  14

DIE  AUFLÖSUNG

( 1 )     Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu aufgerufenen Mitgliederversammlung     mindestens vier FĂŒnftel der Mitglieder vertreten sind, und mit drei Viertel der           abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

( 2 )     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen    Zweckes fĂ€llt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neuberg, die dieses    unmittelbar und ausschließlich fĂŒr Belange des Brandschutzes und der technischen            Hilfeleistung zu verwenden hat.

PARAGRAPH  15

INKRAFTTRETEN

Diese in der Mitgliederversammlung vom  20. MĂ€rz 2002   beschlossene bzw. geĂ€nderte Satzung (Ausgabe 04) tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und löst damit die Version vom MĂ€rz 1997 ab.

 

DER  VORSTAND                                                                         __________________________

                                                                                                          1. VORSITZENDER

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